Innsbruck in Tirol

Immobiliensteuer

Immobiliensteuer ab dem 01.04.2012

28.03.2012 – News

Bis dato konnte jeder der seine Immobilie länger als zehn Jahre besitzt und diese erst nach Ablauf dieses Zeitfensters verkaufen wollte, den Gewinn bzw. die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkaufspreis komplett steuerfrei behalten. Nun wird dieses Gesetz neu gestaltet und es fallen mit in Kraft treten des Beschlusses zum 01.04.2012 Steuern in Höhe von 25 Prozent auf den Gewinn an. Soll also heißen, dass jeder der seine Immobilie bereits vor dem ersten April 2002 erworben hat und diese zukünftig gewinnbringend verkaufen möchte, muss ab April auf den Gewinn des verkauften Objektes Steuern zahlen. Erfolgt jedoch in der Zwischenzeit eine sogenannte Umwidmung der Immobilie in Bauland, dann fallen „nur“ noch 15 Prozent Steuern auf den Verkaufserlös des Grundstückes an. Hintergrund ist das mit 27 Milliarden Euro belastete Sparpaket, welches durch diese neue Regelung mit rund 2 Milliarden Euro reduziert werden soll.

Instandhaltungskosten und Herstelleraufwendungen gelten als gewinnmindernd
Einen kleinen Lichtblick gibt es jedoch: Wer seine Immobilie in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat oder mindestens 2 Jahre lang zwischen An- und Verkauf durchgehend bewohnt hat, werden bzw. bleiben von der Steuer befreit. All diejenigen die ihre Immobilien jedoch lediglich als Nebenwohnsitz genutzt haben, müssen beim Verkauf 25 % Immobiliensteuer zahlen. Ist die Immobilie bereits mehr als zehn Jahre im eigenen Besitzt und wurde durchgängig als Hauptwohnsitz genutzt, kann einen Inflationsabschlag in Höhe von 2 Prozent geltend machen und Instandhaltungskosten oder auch Aufwendungen für Hersteller gewinnmindernd anrechnen lassen. Dies geht jedoch nur, wenn die Immobilienbesitzer sämtliche Rechnungen sorgfältig aufbewahren und Aufwendungen oder Reparaturkosten somit nachweisen können.

Kritik aus den eigenen Reihen
Der „normale“ Bürger wird sich kaum gegen dieses Gesetzt sträuben, da die meisten davon ausgehen, dass man selbst kaum etwas an Regierungsbeschlüssen ändern kann. Ganz anders sieht dies jedoch bei den Immobilen Dienstleistern und den jeweils ortsansässigen Kammern aus. Hier wird teilweise heftige Kritik geübt und man sieht die neue Immobiliensteuer sogar teilweise als Ausbeute an. Thomas Malloth beispielsweise ist Fachverbandsobmann der Immobilientreuhändler in der Wirtschaftskammer und urteilt, dass die Immobiliensteuer „nicht die großen, sondern die kleinen Anleger trifft“ und das Gesamtpaket „nichts enthält, was man in irgendeiner Form als Investitionsanreiz werten könnte“. Scharfe und kritische Worte hört man auch von Seiten der Banken und Versicherungen. Die Wiener Privatbank ist der Meinung, dass Vorsorgewohnungen und Anlagenobjekte trotz der gesetzlich veranlassten steuerlichen Änderungen genauso attraktiv sind wie sie es vorher schon waren. Hier wird also eher kein Zuwachs der Geschäfte erwartet, sondern vielmehr ein tendenziell steigender Wohnungspreis und eine eher unauffällige Auswirkung auf die Renditen.

Eigentümer von Vorsorgewohnungen können Vorteil schöpfen
Eigentümer die ihre Vorsorgewohnung vermieten, sind nach dem Umsatzsteuergesetz als Unternehmer anzusehen und können auch nach der Einführung des Immobiliensteuergesetztes Anfang April die Vorsteuer geltend machen. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt auch nach der Gesetzesänderung weiterhin bestehen. Einziger kleiner Wermutstropfen: Die Frist, in Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung, verlängert sich von ursprünglich 10 Jahren verlängert sich auf 20 Jahre.